Can. 246 (*)
§ 1. Die Feier der‘ Eucharistie hat der Mittelpunkt des ganzen Seminarlebens zu sein, so daß die Alumnen täglich an der Liebe Christi Anteil haben und die geistliche Kraft für ihre apostolische Arbeit und für ihr geistliches Leben vor allem aus dieser reichen Quelle schöpfen
§ 2. Sie sind zur Feier des Stundengebetes zu erziehen, in dem die Diener Gottes im Namen der Kirche für das ganze ihnen anvertraute Volk, ja für die ganze Welt zu Gott beten.
§ 3. Zu fördern sind die Verehrung der seligen Jungfrau Maria, auch durch den Rosenkranz, das betrachtende Gebet und andere Frömmigkeitsübungen, in denen die Alumnen den Geist des Gebetes erlangen und Kraft für ihre Berufung gewinnen.
§ 4. Die Alumnen sollen sich an den häufigen Empfang des Bußsakramentes gewöhnen;
es wird empfohlen, daß jeder einen frei gewählten Leiter für sein geistliches Leben hat, dem er vertrauensvoll sein Gewissen eröffnen kann.
§ 5. Jährlich haben die Alumnen an geistlichen Exerzitien teilzunehmen.
Can. 276 (*)
§ 1. In ihrer Lebensführung sind die Kleriker in besonderer Weise zum Streben nach Heiligkeit verpflichtet, da sie, durch den Empfang der Weihe in neuer Weise Gott geweiht, Verwalter der Geheimnisse Gottes zum Dienst an seinem Volke sind.
§ 2. Damit sie diese Vollkommenheit erreichen können:
1° haben sie vor allem die Pflichten ihres seelsorglichen Dienstes treu und unertmüdlich zu erfüllen, 2° haben sie von dem zweifachen Tisch der Heiligen Schrift und der Eucharistie ihr geistliches Leben zu nähren; die Priester sind daher nachhaltig eingeladen, täglich das eucharistische Opfer darzubringen, die Diakone aber, täglich an seiner Darbringung teilzunehmen;
3° sind alle Priester wie auch die Diakone, die Anwärter auf den Presbyterat sind, zum täglichen Stundengebet gemäß den eigenen und gebilligten liturgischen Büchern verpflichtet; die ständigen Diakone haben es in dem von der Bischofskonferenz bestimmten Umfang zu verrichten, 4° sind sie ebenso zu geistlichen Einkehrtagen gemäß den Vorschriften des Partikularrechts verpflichtet;
5° wird ihnen nahegelegt, regelmäßig dem betrachtenden Gebet zu obliegen, häufig das Sakrament der Buße zu empfangen, die besondere Verehrung der jungfräulichen Gottesmutter zu pflegen und andere allgemeine und besondere Mittel der Heiligung zu benutzen.
Can. 369 (*)
Eine Diözese ist der Teil des Gottesvolkes, der dem Bischof in Zusammenarbeit mit dem Presbyterium zu weiden anvertraut wird, indem sie ihrem Hirten anhängt und von ihm durch das Evangelium und die Eucharistie im Heiligen Geist zusammengeführt wird, bildet sie eine Teilkirche, in der die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche Christi wahrhaft gegenwärtig ist und wirkt.
Can. 389 (*)
Er soll häufig in der Kathedralkirche oder in einer anderen Kirche seiner Diözese der Feier der heiligsten Eucharistie vorstehen, besonders an den gebotenen Feiertagen und bei anderen feierlichen Anlässen.
Can. 528 (*)
§ 1. Der Pfarrer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß denen, die sich in der Pfarrei aufhalten, das Wort Gottes unverfälscht verkündigt wird; er hat deshalb dafür zu sorgen, daß die Laien in den Glaubenswahrheiten unterrichtet werden, besonders durch die Homilie an den Sonntagen und den gebotenen Feiertagen und durch die katechetische Unterweisung; er hat die Werke zu unterstützen, die den Geist des Evangeliums fördern, auch in bezug auf die soziale Gerechtigkeit; seine besondere Sorge hat der katholischen Erziehung der Kinder und Jugendlichen zu gelten; er hat sich mit aller Kraft, auch unter Beiziehung der Hilfe von Gläubigen, darum zu bemühen, daß die Botschaft des Evangeliums auch zu jenen gelangt, die religiös abständig geworden sind oder sich nicht zum wahren Glauben bekennen.
§ 2. Der Pfarrer hat Sorge dafür zu tragen, daß die heiligste Eucharistie zum Mittelpunkt der pfarrlichen Gemeinschaft der Gläubigen wird; er hat sich darum zu bemühen, die Gläubigen durch eine ehrfürchtige Feier der Sakramente zu weiden, in besonderer Weise aber darum, daß sie häufig die Sakramente der heiligsten Eucharistie und der Buße empfangen; ebenso hat er darauf bedacht zu sein, daß sie auch in den Familien zur Verrichtung des Gebetes geführt werden sowie bewußt und tätig an der heiligen Liturgie teilnehmen, die der Pfarrer unter der Autorität des Diözesanbischofs in seiner Pfarrei leiten und überwachen muß, damit sich kein Mißbrauch einschleicht.
Can. 530 (*)
Dem Pfarrer in besonderer Weise aufgetragene Amtshandlungen sind folgende:
1° die Spendung der Taufe;
2° die Spendung des Sakramentes der Firmung an jene, die sich in Todesgefahr befinden, nach Maßgabe des ⇒ can.883, n. 3;
3° die Spendung der Wegzehrung sowie der Krankensalbung, unbeschadet der Vorschrift des ⇒ can.1003, §§ 2 und 3, und die Erteilung des Apostolischen Segens;
4° die Assistenz bei der Eheschließung und die Erteilung des Brautsegens;
5° die Vornahme von Begräbnissen;
6° die Segnung des Taufwassers zur österlichen Zeit, die Leitung von Prozessionen außerhalb der Kirche und die feierlichen Segnungen außerhalb der Kirche;
7° die feierliche Zelebration der Eucharistie an den Sonntagen und an den gebotenen Feiertagen.
Can. 555 (*)
§ 1. Der Dechant hat außer den Befugnissen, die ihm durch das Partikularrecht rechtmäßig übertragen sind, die Pflicht und das Recht:
1° die gemeinsame pastorale Tätigkeit im Dekanat zu fördern und zu koordinieren;
2° dafür zu sorgen, daß die Kleriker seines Bezirkes ein Leben führen, das ihrem eigenen Stand entspricht, und daß sie ihren Pflichten gewissenhaft nachkommen;
3° dafür zu sorgen, daß die gottesdienstlichen Handlungen gemäß den Vorschriften der heiligen Liturgie gefeiert werden, daß Schmuck und Sauberkeit der Kirchen und der heiligen Geräte, vor allem bei der Feier der Eucharistie und der Aufbewahrung des allerheiligsten Sakramentes, sorgfältig gewahrt werden, daß die pfarrlichen Bücher richtig geführt und ordnungsgemäß aufbewahrt werden, daß das Kirchenvermögen mit Sorgfalt verwaltet wird; schließlich, daß das Pfarrhaus mit gebührender Umsicht gepflegt wird.
§ 2. In dem ihm anvertrauten Dekanat hat der Dechant:
1° sich darum zu bemühen, daß die Kleriker gemäß den Vorschriften des Partikularrechts zu den festgesetzten Zeiten an Vorlesungen, theologischen Zusammenkünften oder Konferenzen nach Maßgabe des ⇒ can.279, § 2 teilnehmen;
2° dafür zu sorgen, daß den Priestern seines Bezirkes geistliche Hilfen zur Verfügung stehen, und ebenso hat er besonders um jene besorgt zu sein, die sich in Schwierigkeiten befinden oder von Problemen bedrängt werden.
§ 3. Der Dechant hat dafür zu sorgen, daß die Pfarrer seines Bezirkes, von denen er weiß, daß sie schwer erkrankt sind, nicht der geistlichen und materiellen Hilfe entbehren, und daß die verstorbenen ein würdiges Begräbnis erhalten; er hat auch dafür zu sorgen, daß im Falle von Krankheit oder Tod die Bücher, Dokumente, heiligen Geräte und anderes, was der Kirche gehört, nicht verlorengehen oder weggeschafft werden.
§ 4. Der Dechant ist verpflichtet, gemäß der vom Diözesanbischof getroffenen Bestimmung die Pfarreien seines Bezirkes zu visitieren.
Can. 561 (*)
Ohne Erlaubnis des Rektors oder eines anderen rechtmäßigen Oberen ist es niemandem gestattet, in der Kirche die Eucharistie zu feiern, Sakramente zu spenden oder andere kirchliche Amtshandlungen vorzunehmen; diese Erlaubnis ist nach Maßgabe des Rechts zu gewähren oder zu verweigern.
Can. 608 (*)
Eine Ordensgemeinschaft muß in einer rechtmäßig errichteten Niederlassung unter der Autorität eines nach Maßgabe des Rechts bestellten Oberen wohnen; die einzelnen Niederlassungen sollen wenigstens eine Kapelle haben, in der die Eucharistie gefeiert und aufbewahrt wird, damit sie wirklich die Mitte der Kommunität ist.
Can. 719 (*)
§ 1. Damit die Mitglieder ihrer Berufung treu entsprechen und damit ihre apostolische Tätigkeit aus der Verbindung mit Christus hervorgeht, sollen sie sich sorgsam Zeit nehmen für das Gebet, in geeigneter Weise dem Lesen der heiligen Schriften obliegen, die jährlichen Zeiten der Einkehr beachten und andere geistliche Übungen gemäß dem Eigenrecht verrichten.
§ 2. Die möglichst tägliche Feier dem Eucharistie soll Quelle und Kraft ihres ganzen geweihten Lebens sein.
§ 3. Frei sollen sie zum Bußsakrament gehen können und es häufig empfangen.
§ 4. Die notwendige Gewissensführung sollen sie frei erhalten und diesbezügliche Ratschläge, wenn sie wollen, auch von ihren Leitern erbitten.
Can. 733 (*)
§ 1 Die Errichtung einer Niederlassung und die Gründung einer örtlichen Kommunität erfolgen durch die zuständige Autorität der Gesellschaft nach vorheriger schriftlich gegebener Zustimmung des Diözesanbischofs; dieser ist auch zu befragen, wenn es sich um ihre Aufhebung handelt.
§ 2. Die Zustimmung zur Errichtung einer Niederlassung enthält das Recht, wenigstens eine Kapelle zu haben, in der die heiligste Eucharistie gefeiert und aufbewahrt wird.
Can. 835 (*)
§ 1. Den Dienst der Heiligung üben vor allem die Bischöfe aus; sie sind die Hohenpriester, die vorzüglichen Ausspender der Geheimnisse Gottes und die Leiter, Förderer und Wächter des gesamten liturgischen Lebens in der ihnen anvertrauten Kirche.
§ 2. Diesen Dienst üben auch die Priester aus; auch sie haben Anteil am Priestertum Christi und werden als seine Diener unter der Autorität des Bischofs zur Feier des Gottesdienstes und zur Heiligung des Volkes geweiht.
§ 3. Die Diakone sind an der Feier des Gottesdienstes nach Maßgabe der Rechtsvorschriften beteiligt.
§ 4. An dem Heiligungsdienst haben auch die übrigen Gläubigen den ihnen eigenen Anteil, indem sie sich auf ihre Weise tätig an den liturgischen Feiern, besonders an der Feier der Eucharistie, beteiligen; auf besondere Weise haben an demselben Dienst die Eltern Anteil, indem sie ihr Eheleben in christlichem Geiste führen und für die christliche Erziehung ihrer Kinder sorgen.
Can. 842 (*)
§ 1 Wer die Taufe nicht empfangen hat, kann zu den übrigen Sakramenten nicht gültig zugelassen werden.
§ 2. Die Sakramente der Taufe, der Firmung und der heiligsten Eucharistie sind so eng miteinander verbunden, daß sie zur vollen christlichen Initiation erforderlich sind.
Can. 844 (*)
§ 1. Katholische Spender spenden die Sakramente erlaubt nur katholischen Gläubigen; ebenso empfangen diese die Sakramente erlaubt nur von katholischen Spendern; zu beachten sind aber die Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4 dieses Canons sowie des ⇒ can.861, § 2.
§ 2. Sooft eine Notwendigkeit es erfordert oder ein wirklicher geistlicher Nutzen dazu rät und sofern die Gefahr des Irrtums oder des Indifferentismus vermieden wird, ist es Gläubigen, denen es physisch oder moralisch unmöglich ist, einen katholischen Spender aufzusuchen, erlaubt, die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung von nichtkatholischen Spendern zu empfangen, in deren Kirche die genannten Sakramente gültig gespendet werden.
§ 3. Katholische Spender spenden erlaubt die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung Angehörigen orientalischer Kirchen, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben, wenn diese von sich aus darum bitten und in rechter Weise disponiert sind; dasselbe gilt für Angehörige anderer Kirchen, die nach dem Urteil des Apostolischen Stuhles hinsichtlich der Sakramente in der gleichen Lage sind wie die genannten orientalischen Kirchen.
§ 4. Wenn Todesgefahr besteht oder wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs bzw.
der Bischofskonferenz eine andere schwere Notlage dazu drängt, spenden katholische Spender diese Sakramente erlaubt auch den übrigen nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden Christen, die einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können und von sich aus darum bitten, sofern sie bezüglich dieser Sakramente den katholischen Glauben bekunden und in rechter Weise disponiert sind.
§ 5. Für die in den §§ 2, 3 und 4 genannten Fälle darf der Diözesanbischof bzw. die Bischofskonferenz nur nach Beratung zumindest mit der lokalen zuständigen Autorität der betreffenden nichtkatholischen Kirche oder Gemeinschaft allgemeine Bestimmungen erlassen.
Can. 874 (*)
§ 1. Damit jemand zur Übernahme des Patendienstes zugelassen wird, ist erforderlich:
1° er muß vom Täufling selbst bzw. von dessen Eltern oder dem, der deren Stelle vertritt, oder, wenn diese fehlen, vom Pfarrer oder von dem Spender der Taufe dazu bestimmt sein; er muß zudem geeignet und bereit sein, diesen Dienst zu leisten;
2° er muß das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, außer vom Diözesanbischof ist eine andere Altersgrenze festgesetzt oder dem Pfarrer oder dem Spender der Taufe scheint aus gerechtem Grund eine Ausnahme zulässig;
3° er muß katholisch und gefirmt sein sowie das heiligste Sakrament der Eucharistie bereits empfangen haben; auch muß er ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht;
4° er darf mit keiner rechtmäßig verhängten oder festgestellten kanonischen Strafe behaftet sein;
5° er darf nicht Vater oder Mutter des Täuflings sein.
Can. 897 (*)
Das erhabenste Sakrament ist die heiligste Eucharistie, in der Christus der Herr selber enthalten ist, als Opfer dargebracht und genossen wird; durch sie lebt und wächst die Kirche beständig. Das eucharistische Opfer, die Gedächtnisfeier des Todes und der Auferstehung des Herrn, in dem das Kreuzesopfer immerdar fortdauert, ist für den gesamten Gottesdienst und das gesamte christliche Leben Gipfelpunkt und Quelle;
durch dieses Opfer wird die Einheit des Volkes Gottes bezeichnet und bewirkt sowie der Aufbau des Leibes Christi vollendet. Die übrigen Sakramente und alle kirchlichen Werke des Apostolats hängen nämlich mit der heiligsten Eucharistie zusammen und sind auf sie hingeordnet.
Can. 898 (*)
Die Gläubigen sind zu größter Wertschätzung der heiligsten Eucharistie gehalten, indem sie tätigen Anteil an der Feier des erhabensten Opfers nehmen, in tiefer Andacht und häufig dieses Sakrament empfangen und es mit höchster Anbetung verehren; die Seelsorger, welche die Lehre über dieses Sakrament darlegen, haben die Gläubigen gewissenhaft über diese Verpflichtung zu belehren.
Can. 899 (*)
§ 1. Die Feier der Eucharistie ist eine Handlung Christi selbst und der Kirche; in ihr bringt Christus der Herr durch den Dienst des Priesters sich selbst, unter den Gestalten von Brot und Wein wesenhaft gegenwärtig, Gott dem Vater dar und gibt sich den Gläubigen, die in seinem Opfer vereint sind, als geistliche Speise.
§ 2. In der eucharistischen Versammlung wird das Volk Gottes der Leitung des Bischofs oder des unter seiner Autorität stehenden Priesters, die in der Person Christi handeln, zur Einheit zusammengerufen; alle anwesenden Gläubigen, seien es Kleriker oder Laien, wirken zusammen, indem jeder auf seine Weise gemäß der Verschiedenheit der Weihen und der liturgischen Dienste teilnimmt.
§ 3. Die Feier der Eucharistie ist so zu ordnen, daß alle Teilnehmer daraus die reichsten Früchte erlangen, zu deren Empfang Christus der Herr das eucharistische Opfer eingesetzt hat.
Can. 900 (*)
§ 1. Zelebrant, der in der Person Christi das Sakrament der Eucharistie zu vollziehen vermag, ist nur der gültig geweihte Priester.
§ 2. Erlaubt feiert die Eucharistie ein Priester, der nicht durch kanonisches Gesetz daran gehindert ist; dabei sind die Vorschriften der folgenden Canones zu beachten.
Can. 902 (*)
Wenn nicht der Nutzen für die Gläubigen etwas anderes erfordert oder geraten sein laßt, können Priester die Eucharistie in Konzelebration feiern; den einzelnen aber bleibt die Freiheit unbenommen, die Eucharistie einzeln zu feiern, allerdings nicht zu der Zeit, zu der in derselben Kirche oder Kapelle eine Konzelebration stattfindet.
Can. 905 (*)
§ 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen es nach Maßgabe des Rechts erlaubt ist, mehrmals am selben Tag die Eucharistie zu zelebrieren oder zu konzelebrieren, ist es dem Priester nicht erlaubt, mehr als einmal am Tag zu zelebrieren.
§ 2. Wenn Priestermangel besteht, kann der Ortsordinarius zugestehen, daß Priester aus gerechtem Grund zweimal am Tag, ja sogar, wenn eine seelsorgliche Notlage dies erfordert, an Sonntagen und gebotenen Feiertagen auch dreimal zelebrieren.
Can. 907 (*)
Bei der Feier der Eucharistie ist es Diakonen und Laien nicht erlaubt, Gebete, besonders das eucharistische Hochgebet, vorzutragen oder Funktionen zu verrichten, die dem zelebrierenden Priester eigen sind.
Can. 908 (*)
Katholischen Priestern ist es verboten, zusammen mit Priestern oder Amtsträgern von Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, die Eucharistie zu konzelebrieren.
Can. 911 (*)
§ 1. Die Pflicht und das Recht, die heiligste Eucharistie als Wegzehrung zu den Kranken zu bringen; haben der Pfarrer, die Pfarrvikare, die Kapläne und der Obere einer Gemeinschaft in klerikalen Ordensinstituten oder Gesellschaften des apostolischen Lebens für alle, die sich im Haus aufhalten.
§ 2. Im Notfall oder mit der wenigstens vermuteten Erlaubnis des Pfarrers, des Kaplans oder des Oberen, die nachher davon in Kenntnis zu setzen sind, ist dazu jeder Priester oder andere Spender der heiligen Kommunion verpflichtet.
Can. 913 (*)
§ 1. Damit die heiligste Eucharistie Kindern gespendet werden darf, ist erforderlich, daß sie eine hinreichende Kenntnis und eine sorgfältige Vorbereitung erhalten haben, so daß sie das Geheimnis Christi gemäß ihrer Fassungskraft begreifen und den Leib des Herrn gläubig und andächtig zu empfangen in der Lage sind.
§ 2. Kindern jedoch, die sich in Todesgefahr befinden, darf die heiligste Eucharistie gespendet werden, wenn sie den Leib Christi von gewöhnlicher Speise unterscheiden und die Kommunion ehrfürchtig empfangen können.
Can. 917 (*)
Wer die heiligste Eucharistie schon empfangen hat, darf sie am selben Tag nur innerhalb einer Feier der Eucharistie, an der er teilnimmt, ein zweites Mal empfangen, unbeschadet der Vorschrift des ⇒ can.921, § 2.
Can. 918 (*)
Es wird mit Nachdruck empfohlen, daß die Gläubigen in der Feier der Eucharistie selbst die heilige Kommunion empfangen; wenn sie jedoch aus gerechtem Grund darum bitten, ist sie ihnen außerhalb der Messe zu spenden; dabei sind die liturgischen Riten zu beachten.
Can. 919 (*)
§ 1. Wer die heiligste Eucharistie empfangen will, hat sich innerhalb eines Zeitraumes von wenigstens einer Stunde vor der heiligen Kommunion aller Speisen und Getränke mit alleiniger Ausnahme von Wasser und Arznei zu enthalten.
§ 2. Ein Priester, der am selben Tag zweimal oder dreimal die heiligste Eucharistie feiert, darf vor der zweiten oder dritten Zelebration etwas zu sich nehmen, auch wenn nicht ein Zeitraum von einer Stunde dazwischenliegt.
§ 3. Ältere Leute oder wer an irgendeiner Krankheit leidet sowie deren Pflegepersonen dürfen die heiligste Eucharistie empfangen, auch wenn sie innerhalb der vorangehenden Stunde etwas genossen haben.
Can. 920 (*)
§ 1. Jeder Gläubige ist, nachdem er zur heiligsten Eucharistie geführt worden ist, verpflichtet, wenigstens einmal im Jahr die heilige Kommunion zu empfangen.
§ 2. Dieses Gebot muß in der österlichen Zeit erfüllt werden, wenn ihm nicht aus gerechtem Grund zu einer anderen Zeit innerhalb des Jahres Genüge getan wird.
Can. 926 (*)
Bei der Feier der Eucharistie hat der Priester gemäß der alten Überlieferung der lateinischen Kirche ungesäuertes Brot zu verwenden, wo immer er das Opfer darbringt.
Can. 927 (*)
Auch im äußersten Notfall ist es streng verboten, die eine Gestalt ohne die andere oder auch beide Gestalten außerhalb der. Feier der Eucharistie zu konsekrieren.
Can. 928 (*)
Die Feier der Eucharistie ist in lateinischer Sprache oder in einer anderen Sprache zu vollziehen, sofern nur die liturgischen Texte rechtmäßig genehmigt sind.
Can. 929 (*)
Die Priester und die Diakone haben bei der Feier der Eucharistie die in den Rubriken vorgeschriebenen liturgischen Gewänder zu tragen.
Can. 931 (*)
Die Feier und die Austeilung der Eucharistie darf an jedem beliebigen Tag und zu jeder Stunde erfolgen, soweit dies nicht nach den liturgischen Normen ausgeschlossen ist h
Can. 932 (*)
§ 1. Die Feier der Eucharistie ist an einem geheiligten Ort zu vollziehen, wenn nicht in einem besonderen Fall zwingende Umstände etwas anderes erfordern; in diesem Fall muß die Feier an einem geziemenden Ort stattfinden.
§ 2. Das eucharistische Opfer ist auf einem geweihten oder gesegneten Altar zu vollziehen; außerhalb eines geheiligten Ortes kann ein geeigneter Tisch dazu verwendet werden, wobei immer Altartuch und Korporale beizubehalten sind.
Can. 933 (*)
Aus gerechtem Grund und mit ausdrücklicher Erlaubnis des Ortsordinarius darf ein Priester die Eucharistie in einem Gotteshaus irgendeiner Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft feiern, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben; ein Ärgernis muß dabei ausgeschlossen sein.
Can. 934 (*)
§ 1. Die heiligste Eucharistie:
1° muß aufbewahrt werden in der Kathedralkirche oder einer dieser gleichgestellten Kirche, in jeder Pfarrkirche und in der Kirche oder Kapelle, die mit dem Haus eines Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens verbunden ist;
2° kann aufbewahrt werden in der Privatkapelle des Bischofs und, mit Erlaubnis des Ortsordinarius, in anderen Kirchen, Kapellen und Privatkapellen.
§ 2. An geheiligten Orten, wo die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, muß ständig jemand da sein, der sie in seiner Obhut hat; soweit es möglich ist, soll wenigstens zweimal im Monat ein Priester dort die Messe feiern.
Can. 935 (*)
Niemandem ist es erlaubt, die heiligste Eucharistie bei sich aufzubewahren oder auf der Reise mit sich zu führen, außer aufgrund einer dringenden seelsorglichen Notlage und unter Beachtung der Vorschriften des Diözesanbischofs.
Can. 936 (*)
Im Haus eines Ordensinstituts oder in einem anderen frommen Haus darf die heiligste Eucharistie nur in der Kirche oder der mit dem Haus verbundenen Hauptkapelle aufbewahrt werden; aus gerechtem Grund kann jedoch der Ordinarius erlauben, daß sie auch in einer anderen Kapelle desselben Hauses aufbewahrt wird.
Can. 937 (*)
Wenn kein schwerwiegender Grund dem entgegensteht, ist eine Kirche, in der die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, täglich wenigstens einige Stunden für die Gläubigen offenzuhalten, damit sie vor dem heiligsten Sakrament dem Gebet obliegen können.
Can. 938 (*)
§ 1. Die heiligste Eucharistie darf nur in einem einzigen Tabernakel einer Kirche oder Kapelle ständig aufbewahrt werden.
§ 2. Der Tabernakel, in dem die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, muß sich an irgendeinem hervorragenden Platz der Kirche oder Kapelle befinden, der gut sichtbar, kunstvoll ausgestattet und zum Gebet geeignet ist.
§ 3. Der Tabernakel, in dem ständig die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, darf nicht beweglich sein; er muß aus festem, undurchsichtigem Material gefertigt und so verschlossen sein, daß, soweit irgend möglich, die Gefahr der Profanierung vermieden wird.
§ 4. Aus schwerwiegendem Grund ist es erlaubt, die heiligste Eucharistie vor allem zur Nachtzeit an einem anderen, sichereren und geziemenden Platz aufzubewahren.
§ 5. Wer für eine Kirche oder Kapelle zu sorgen hat, hat Vorkehrungen zu treffen, daß der Schlüssel des Tabernakels, in dem die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, mit größter Sorgfalt gehütet wird.
Can. 940 (*)
Vor dem Tabernakel, in dem die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, muß ununterbrochen ein besonderes Licht brennen, durch das Christi Gegenwart angezeigt und verehrt wird.
Can. 941 (*)
§ 1. In Kirchen oder Kapellen, denen die Aufbewahrung der heiligsten Eucharistie zusteht, können Aussetzungen mit dem Ziborium oder mit der Monstranz vorgenommen werden; dabei sind die in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Normen zu beachten.
§ 2. Während der Meßfeier darf im selben Raum der Kirche oder Kapelle keine Aussetzung des Allerheiligsten stattfinden.
Can. 942 (*)
Es wird empfohlen, daß in diesen Kirchen und Kapellen all jährlich eine feierliche Aussetzung des Allerheiligsten erfolgt, die eine angemessene, wenn auch nicht zusammenhängende Zeit dauert, damit die örtliche Gemeinde das Geheimnis der Eucharistie tiefer bedenkt und verehrt; eine Aussetzung dieser Art darf aber nur vorgenommen werden, wenn die Versammlung einer angemessenen Zahl von Gläubigen zu erwarten ist; auch sind dabei die ergangenen Vorschriften zu beachten.
Can. 944 (*)
§ 1. Wo es nach dem Urteil des Diözesanbischofs möglich ist, soll zum öffentlichen Zeugnis der Verehrung gegenüber der heiligsten Eucharistie, vor allem am Hochfest Fronleichnam, eine Prozession stattfinden, die durch die öffentlichen Straßen führt.
§ 2. Dem Diözesanbischof kommt es zu, Ordnungen für die Prozessionen zu erlassen; durch diese ist für die Teilnahme an ihnen und ihre würdige Durchführung Vorsorge zu treffen.
Can. 1234 (*)
§ 1. In Heiligtümern sind den Gläubigen reichlicher die Heilsmittel anzubieten durch eifrige Verkündigung des Gotteswortes, durch geeignete Pflege des liturgischen Lebens, besonders der Feier der Eucharistie und des Bußsakramentes, wie auch der gutgeheißenen Formen der Volksfrömmigkeit.
§ 2. Volkskünstlerische Votivgaben und Frömmigkeitsdokumente sind in den Heiligtümern oder in deren Nähe sichtbar aufzustellen und sicher auf zubewahren.
Can. 1722 (*)
Zur Vermeidung von Ärgernissen, zum Schutz der Freiheit der Zeugen und zur Sicherung des Laufs der Gerechtigkeit kann der Ordinarius nach Anhören des Kirchenanwaltes und Vorladung des Angeklagten bei jedem Stand des Prozesses den Angeklagten vom geistlichen Dienst oder von einem kirchlichen Amt und Auftrag ausschließen, ihm den Aufenthalt an einem bestimmten Ort oder in einem Gebiet auferlegen oder untersagen oder ihm auch die öffentliche Teilnahme an der heiligen Eucharistie verbieten; alle diese Maßnahmen sind bei Wegfall des Grundes aufzuheben, und sie sind von Rechts wegen mit der Beendigung des Strafprozesses hinfällig.