Can. 719
§ 1. Damit die Mitglieder ihrer Berufung treu entsprechen und damit ihre apostolische Tätigkeit aus der Verbindung mit Christus hervorgeht, sollen sie sich sorgsam Zeit nehmen für das Gebet, in geeigneter Weise dem Lesen der heiligen Schriften obliegen, die jährlichen Zeiten der Einkehr beachten und andere geistliche Übungen gemäß dem Eigenrecht verrichten.
§ 2. Die möglichst tägliche Feier dem Eucharistie soll Quelle und Kraft ihres ganzen geweihten Lebens sein.
§ 3. Frei sollen sie zum Bußsakrament gehen können und es häufig empfangen.
§ 4. Die notwendige Gewissensführung sollen sie frei erhalten und diesbezügliche Ratschläge, wenn sie wollen, auch von ihren Leitern erbitten.