Can. 835
§ 1. Den Dienst der Heiligung üben vor allem die Bischöfe aus; sie sind die Hohenpriester, die vorzüglichen Ausspender der Geheimnisse Gottes und die Leiter, Förderer und Wächter des gesamten liturgischen Lebens in der ihnen anvertrauten Kirche.
§ 2. Diesen Dienst üben auch die Priester aus; auch sie haben Anteil am Priestertum Christi und werden als seine Diener unter der Autorität des Bischofs zur Feier des Gottesdienstes und zur Heiligung des Volkes geweiht.
§ 3. Die Diakone sind an der Feier des Gottesdienstes nach Maßgabe der Rechtsvorschriften beteiligt.
§ 4. An dem Heiligungsdienst haben auch die übrigen Gläubigen den ihnen eigenen Anteil, indem sie sich auf ihre Weise tätig an den liturgischen Feiern, besonders an der Feier der Eucharistie, beteiligen; auf besondere Weise haben an demselben Dienst die Eltern Anteil, indem sie ihr Eheleben in christlichem Geiste führen und für die christliche Erziehung ihrer Kinder sorgen.