Can. 530
Dem Pfarrer in besonderer Weise aufgetragene Amtshandlungen sind folgende:
1° die Spendung der Taufe;
2° die Spendung des Sakramentes der Firmung an jene, die sich in Todesgefahr befinden, nach Maßgabe des ⇒ can.883, n. 3;
3° die Spendung der Wegzehrung sowie der Krankensalbung, unbeschadet der Vorschrift des ⇒ can.1003, §§ 2 und 3, und die Erteilung des Apostolischen Segens;
4° die Assistenz bei der Eheschließung und die Erteilung des Brautsegens;
5° die Vornahme von Begräbnissen;
6° die Segnung des Taufwassers zur österlichen Zeit, die Leitung von Prozessionen außerhalb der Kirche und die feierlichen Segnungen außerhalb der Kirche;
7° die feierliche Zelebration der Eucharistie an den Sonntagen und an den gebotenen Feiertagen.