Can. 608
Eine Ordensgemeinschaft muß in einer rechtmäßig errichteten Niederlassung unter der Autorität eines nach Maßgabe des Rechts bestellten Oberen wohnen; die einzelnen Niederlassungen sollen wenigstens eine Kapelle haben, in der die Eucharistie gefeiert und aufbewahrt wird, damit sie wirklich die Mitte der Kommunität ist.