Codex des Kanonischen Rechtes

Can. 733

§ 1 Die Errichtung einer Niederlassung und die Gründung einer örtlichen Kommunität erfolgen durch die zuständige Autorität der Gesellschaft nach vorheriger schriftlich gegebener Zustimmung des Diözesanbischofs; dieser ist auch zu befragen, wenn es sich um ihre Aufhebung handelt.

§ 2. Die Zustimmung zur Errichtung einer Niederlassung enthält das Recht, wenigstens eine Kapelle zu haben, in der die heiligste Eucharistie gefeiert und aufbewahrt wird.