Can. 911
§ 1. Die Pflicht und das Recht, die heiligste Eucharistie als Wegzehrung zu den Kranken zu bringen; haben der Pfarrer, die Pfarrvikare, die Kapläne und der Obere einer Gemeinschaft in klerikalen Ordensinstituten oder Gesellschaften des apostolischen Lebens für alle, die sich im Haus aufhalten.
§ 2. Im Notfall oder mit der wenigstens vermuteten Erlaubnis des Pfarrers, des Kaplans oder des Oberen, die nachher davon in Kenntnis zu setzen sind, ist dazu jeder Priester oder andere Spender der heiligen Kommunion verpflichtet.