Can. 934
§ 1. Die heiligste Eucharistie:
1° muß aufbewahrt werden in der Kathedralkirche oder einer dieser gleichgestellten Kirche, in jeder Pfarrkirche und in der Kirche oder Kapelle, die mit dem Haus eines Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens verbunden ist;
2° kann aufbewahrt werden in der Privatkapelle des Bischofs und, mit Erlaubnis des Ortsordinarius, in anderen Kirchen, Kapellen und Privatkapellen.
§ 2. An geheiligten Orten, wo die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, muß ständig jemand da sein, der sie in seiner Obhut hat; soweit es möglich ist, soll wenigstens zweimal im Monat ein Priester dort die Messe feiern.