Mitteilung über die Handkommunion
Der Apostolische Stuhl hält zwar in der ganzen Kirche an der überlieferten Art der Kommunionspendung fest, erteilt aber seit 1969 den Bischofskonferenzen auf ein entsprechendes Gesuch hin und unter bestimmten Bedingungen die Erlaubnis, die Kommunion in der Weise zu spenden, dass den Gläubigen die Hostie in die Hand gelegt wird.
Kongregation für den Gottesdienst unseres Heiligen Vaters Johannes Paul II. 3. April 1985
Diese Erlaubnis unterliegt den Bestimmungen der Instruktionen “Memoriale Domini vom 29. Mai 1969 (AAS 61 [1969] 541-545) und „Immensae caritatis“ vom 29. Januar 1973 (AAS 65 [1973] 264-271) sowie des Ritualefaszikels „De sacra Communione“ vom 21. Juni 1973, Nr. 21. Dennoch scheint es angebracht, die Aufmerksamkeit auf folgende Punkte zu richten:
1 Genauso wie bei der Mundkommunion ist bei der Handkommunion der Realpräsenz Christi in der Eucharistie gebührende Ehrfurcht zu erweisen. Daher Ist, so wie es die Kirchenväter auch getan haben, auf die Würde der Geste der Gläubigen großer Wert zu legen. Demgemäss wurden Ende des 4. Jahrhunderts die Neugetauften angewiesen, beide Hände auszustrecken und „mit der linken Hand einen Thron für die rechte Hand zu bilden, da sie den König empfangen soll” (Cyrill von Jerusalem, 5. Mystagogische Katechese, Nr. 21: PG 33, 1125 oder SC 126, 171; Johannes Chrysostomus, Homilie 47: PG 63,898; usw.).
2 Wiederum in Übereinstimmung mit den Vätern muß eindringlich auf die Bedeutung des Amen hingewiesen werden, mit dem der Gläubige dem Kommunionspender auf die Formel „Der Leib Christi” antwortet; dieses Amen soll eine Bekräftigung des Glaubens sein: „Wenn du folglich (um den Leib Christi) gebeten hast, spricht der Bischof zu dir: 'Der Leib Christ', und du antwortest: 'Amen', das heißt: 'So ist es.' Was die Zunge bekennt, bewahre das Herz!” (Ambrosius, De sacramentis 4, 25: SC 25bis, 116).
3 Wenn der Gläubige die Eucharistie in die Hand empfangen hat, soll er sie vor der Rückkehr an seinen Platz verzehren, indem er beiseite tritt, um dem ihm Nachfolgenden die Möglichkeit zu geben, zum Kommunionempfang heranzutreten; dabei soll er zum Altar gewandt bleiben.
4 Von der Kirche erhält der Gläubige die Eucharistie, die Teilhabe am Leib Christi und an der Kirche ist; aus diesem Grunde soll der Kommunikant die Hostie nicht selber von der Patene oder aus dem Gefäß nehmen, so wie man es mit gewöhnlichem Brot oder auch mit gesegnetem Brot machen würde, sondern er hält die Hände ausgestreckt, um die Eucharistie vom Kommunionspender zu empfangen.
5 Wegen der gebührenden Ehrfurcht vor der Eucharistie wird von allen, besonders von Kindern, Sauberkeit der Hände erwartet.
6 Es ist unerlässlich, dass die Gläubigen im voraus eine Katechese über den Ritus erhalten und dass mit Nachdruck auf die Haltung der Anbetung und der Ehrfurcht hingewiesen wird, die dieses Geschehen verlangt (vgl. „Dominicae cenae“, Nr. 11). Es muß darauf geachtet werden, dass kein Teilchen des konsekrierten Brotes verloren geht (vgl. Kongregation für die Glaubenslehre vom 2. Mai 1972, Prot.-Nr. 89/71: Notitiae 8 [1972] 227).
7 Die Gläubigen sollen nicht gezwungen werden, die Handkommunion zu praktizieren; jeder kann völlig frei entscheiden, auf welche der beiden Arten er kommunizieren möchte.
Diese Richtlinien und jene in den oben genannten Dokumenten des Apostolischen Stuhls sollen an die Pflicht der Ehrfurcht vor der Eucharistie erinnern, unabhängig von der Art des Kommunionempfangs.
Die Seelsorger mögen nicht nur auf die notwendigen Vorkehrungen für einen fruchtbaren Kommunionempfang drängen, der in gewissen Fällen den vorherigen Empfang des Sakramentes der Versöhnung verlangt, sondern auch auf eine äußere Haltung der Ehrfurcht, die im ganzen den Glauben des Christen an die Eucharistie ausdrücken soll.
Augustinus Mayer
Pro-Präfekt
Virgiilio Noè
Sekretär
Quelle: Der Apostolische Stuhl 1985, 1854-1856