Kommunionempfang

Kommunion - Definition Kathpedia

Kommunion (lat. communio) bezeichnet den Empfang des eucharistischen Leibes und Blutes Jesu Christi, der wesensgewandelten Opfergaben von Brot und Wein. Der Empfang bezeichnet und bewirkt die sakramentale Gemeinschaft zwischen Christus und dem Gläubigen sowie der Gläubigen miteinander. Der Bischof, Priester, Diakon, Akolyth reicht den Gläubigen Christus selbst unter den Gestalten von Brot und Wein – die Gläubigen erhalten gewöhnlich nur die konsekrierte Hostie.

Voraussetzung für den würdigen und fruchtbringenden Empfang der Kommunion ist der bereits erfolgte Empfang der Taufe und das Leben in der Taufgnade (heilig machende Gnade) sowie das Bekenntnis des katholischen Glaubens und die rechte Absicht des Empfangs.
Im äußeren Bereich ist das Freisein von rechtlichen Hindernissen nötig sowie die Einhaltung der eucharistischen Nüchternheit: Das heißt, dass man innerhalb einer Stunde vor dem Empfang der Kommunion keine festen oder flüssigen Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen soll. Für Kranke, Alte gelten Ausnahmen. Wasser gegen den Durst und Heilmittel (Medikamente) sind immer erlaubt.
Oft wird auch der feierliche erste Kommunionempfang der Kinder – die Erstkommunion – verkürzt “Kommunion” genannt.



Aufforderung, Empfehlung, Zulassung

Das dritte Kirchengebot (KKK 2042), fordert die Gläubigen zum Mindestmass der eucharistischen Liebesvereinigung mit Gott auf, indem es heißt “Du sollst wenigstens zur österlichen Zeit sowie in Todesgefahr die heilige Kommunion empfangen“. Außerdem empfiehlt die Kirche den Gläubigen nachdrücklich, die heilige Eucharisite an Sonn- und Feiertagen oder noch öfter, ja täglich zu empfangen (II. Vatikanum OE 15).

Nicht zur Kommunion zugelassen sind alle, die in schwerer Sünde (“Todsünde”) leben. Sie müssen zunächst beichten und die Absolution empfangen. Geschiedene, die in einer “nichtkirchlichen” Verbindung, beispielsweise einer standesamtlichen Ehe, leben, sind dauernd von der Kommunion (und vom Bußsakrament) ausgeschlossen, es sei denn, ihre Ehe wird als nicht bestanden festgestellt (annulliert d.h. wenn ein Ehehindernis vor dem formalen Akt der Trauung vorlag, vgl. Ehekonsens). Darüberhinaus soll jeder Katholik sein Gewissen prüfen, wenn er zur Kommunion geht, um für den Empfang der Gnade bereit zu sein.

Orientalium ecclesiarum vom 21. November 1964, Nr. 15 Dringend wird den Gläubigen empfohlen, an diesen Tagen und noch öfter, ja täglich, die heilige Eucharistie zu empfangen (Vgl. Canones Apostolorum 8 und 9; Synode v. Antiochien (341), can. 2; Timotheus v. Alex., Interrogatio 3; Innozenz III., Konst. Quia divinæ (4. Jan. 1215); sowie sehr viele ostkirchliche Partikularsynoden in jüngerer Zeit.



Kommunionspender

Ordentliche Kommunionspender sind der Bischof, der Priester und der Diakon. Als ausserordentliche Kommunionspender können unter bestimmten Umständen der Akolyth oder ein anderer dazu beauftragter Gläubiger (Kommunionhelfer) eingesetzt werden.

Schon vor dem Zweiten Vatikanischen Konzil bestand in Ausnahme- und Notfällen die Möglichkeit, dass Laien die Kommunion überbrachten und spendeten. Nach dem Konzil erlaubte die Ritenkongregation einzelnen Bischofskonferenzen, eine Vollmacht zur Kommunionspendung durch Laien zu beantragen. Dies geschah z.B. 1965 für das Gebiet der DDR und 1967/68 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Mit der allgemeinen Instruktion Fidei custos wurde 1969 allen Bischöfen die Möglichkeit gegeben, eine solche Vollmacht für drei Jahre zu beantragen. Die Instruktion Immensae caritatis vom 29. Januar 1973 über die Erleichterung des Kommunionempfangs bei bestimmten Anlässen ermächtigte die Ortsordinarien auch ohne Antrag und Begründung, geeignete Personen zu beauftragen. Verbreitet ist der Dienst der ausserordentlichen Kommunionspender allerdings nur in den Ländern, wo die Bischöfe dies für ihre Gläubigen als nötig erachten.

Die bischöfliche Beauftragung für ausserordentliche Kommunionspender ist zeitlich begrenzt. Sie begründet keine weitere liturgische oder sonstige Funktion in der Pfarrei. Wenn Gründe echter Notwendigkeit es nahelegen, können Laien vom Bischof beauftragt werden, als ausserordentliche Kommunionspender auch ausserhalb der Eucharistiefeier die heilige Kommunion auszuteilen (z.B. zur Überbringung der Krankenkommunion).

Der Einsatz ausserordenlicher Kommunionspender während der Heiligen Messe ist nur erlaubt, wenn

- keine ordentlichen Kommunionspender anwesend sind
- oder diese, obwohl anwesend, wirklich verhindert sind.
- oder die Teilnahme viele Gläubiger, die die heilige Kommunion empfangen möchten, die Eucharistiefeier allzusehr in die Länge ziehen würde, weil zu wenige ordentliche Kommunionspender verfügbar sind.

Der gewohnheitsmäßige Einsatz von ausserordentlichen Kommunionspendern unter willkürlicher Ausweitung des Begriffs der zahlreichen Teilnahme ist unzulässig.



Dynamik der eucharistischen Kommunion

Um die Dynamik der eucharistischen Kommunion zu verstehen, schreibt der heilige Augustinus von Hippo in einem Abschnitt aus den „Bekenntnissen“ (VII,10,18); in einer Art Vision sage ihm Jesus: „Ich bin die Speise der Starken. Wachse, und so wirst du mich haben. Du wirst nicht mich in dich verwandeln, als Speise des Leibes, sondern du wirst es sein, der in mich verwandelt werden wird“. [1]



Päpstliche Stellungnahmen zur Kommunion

Pius IV.
16. Juli 1562 Konzil von Trient, 21. Sitzung, Sacrosancta oecumenica (9) über die Kommunion.

Innozenz XI.
Konzilskongregation: Dekret über die häufige Kommunion.

Leo XIII.
Kongregation der Bischöfe und Regularen, Dekret “Quemadmodum” an alle religiösen Frauengenossenschaften und an männliche Ordensstiftungen, die nur aus den Laienbrüdern bestehen (die häufige und tägliche Kommunion soll gepflegt werden) (ASS XXIII).

Pius X.
20. Dezember 1905 Konzilskongregation, Dekret Sacra tridentina synodus über die tägliche Kommunion (ASS XXXVIII [1905] 400-409).
7. Dezember 1906 Konzilskongregation Dekret Post editum Nüchternheit Kranker (ASS XXXIX p. 603f).
8. August 1910 Sakramentenkongregation, Erlass Quam singulari über das für den Empfang der Erstkommnion erforderliche Alter.

Benedikt XV.
27. Mai 1917 Codex Iuris Canonici, Codex des kanonischen Rechtes, Lateinisch-deutsche Ausgabe, Butzon & Bercker Verlag 1983; Canon 867 § 4 bestimmte, dass die heilige Kommunion nicht außerhalb der Tageszeiten gespendet werden darf, zu denen das Messopfer dargebracht werden kann, ,wenn nicht ein vernünftiger Grund etwas anderes nahelegt´.

Pius XI.
22. Mai 1923 Heiliges Offizium, Brief an die Priester, Volmacht der Lokalordinarien bezüglich des eucharistischen Fastens vor der Messe (AAS XV p. 151f).

Pius XII.
8. Dezember 1938 Kongregation der Sakramente: Instruktion “Postquam pius” an die Bischöfe über die tägliche Kommunion in Seminarien und anderen kirchlichen Instituten.
6. Januar 1953 Apostolische Konstitution Christus dominus in qua über die Nüchternheit beim Empfang der Eucharistie.
6. Januar 1953 Kongregation des Heiligen Offiziums, Anweisung über die Ordnung der eucharistischen Nüchternheit.
22. März 1955 Monitum: Es wird eingeschärft, dass diese Erlaubnis (vom 6. Januar 1953) ,im Hinblick auf das Gemeinwohl der Gläubigen´gegeben worden ist und sich darum in den Grenzen derselben zu halten hat.
19. März 1957 Motu proprio Sacram communionem Neue Erleichterungen des Eucharistischen Nüchternheitsgebotes.

Johannes XXIII.
21. März 1960 Heiliges Offizium: Dekret wodurch den Bischöfen gestattet wird, die Spendung der Kommunion zu jeder Tageszeit auch außerhalb der Heiligen Messe zu erlauben.2

Paul VI.
10. Januar 1964 Heiliges Offizium: In apostolica constitutione Die eucharistische Nüchternheit geht nunmehr vom Zeitpunkt des Kommunionempfangs aus, nicht mehr vom Beginn der Meßfeier (AAS 56 [1964] 212; DEL 1, S. 87]
25. April 1964 Ritenkongregation Spendeworte zur Kommunion (AAS 56 [1964] 337-338; DEL 1, S. 100]
21. November 1964 Anordnung Die XXI mensis über die eucharistische Nüchternheit (AAS 57 [1965] 186; DEL 1, S. 182]
7. März 1965 Ritenkongregation, Dekret “Ecclesiae semper” über den Ritus der Konzelebration und der Kommunion unter beiden Gestalten (AAS LVII [1965] 410-412).
14. Februar 1966 Ritenkongregation, Dekret über die Kommunion in Krankenhäusern (AAS LVIII [1966] 525f).
25. Mai 1967 Kongregation für die Sakramente und den Gottesdienst, Instruktion Eucharisticum mysterium über Feier und Verehrung des Geheimnisses der Eucharistie.
29. Mai 1969 Kongregation für den Gottesdienst, Instruktion Memoriale domini über die Art und Weise der Kommunionspendung (AAS LXI [1969] 541-547).
29. Juni 1970 Kongregation für den Gottesdienst Instruktion Sacramentali communione über die Erweiterung der Vollmacht, die heilige KOMMUNION unter beiden Gestalten zu spenden (AAS LXII [1970] 664-666; dt.: Nako 31, 66-73).
2. Mai 1972 Kongregation für die Glaubenslehre: Erklärung De frgmentis eucharisticis]] (Notitiae 8 [1972] 227).
1. Juni 1972 Sekretariat für die Einheit der Christen, Instruktion In quibus rerum über besondere Fälle der Zulassung anderer Christen zur eucharistischen Kommunion in der Katholischen Kirche, (AAS LXIV [1972] 518-525; lat.+dt.: Nako 41).
29. Januar 1973 Kongregation für die Sakramentenordnung; Instruktion “Immensae caritatis” über die Erleichterung des Kommunionempfanges bei bestimmten Anlässen (AAS LXV [1973] 264-271).
24. Mai 1973 Kongregation für die Sakramente über den Empfang des Bußsakramentes vor der Erstkommunion der Kinder (AAS LXV [1973] 410)
21. Juni 1973 Kongregation für den Gottesdienst, Dekret “Eucharistiae sacramentum” Neue liturgische Ordnungen für die Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe. (AAS LXV [1973] 610); Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe.
17. Oktober 1973 Erklärung zu einigen Auslegungen der Instruktion für besondere Fälle einer Zulassung anderer Christen zur eucharistischen Kommunion in der Katholischen Kirche (ital.+dt.: Nako 41).
17. März 1976 Kongregation für die Sakramente und den Gottesdienst, Prot. Nr. CD 345/76 Über die Handkommunion (lat.: unveröffentlicht; dt.: Archiv des Deutschen Liturgischen Institutes, Trier).
30. April 1976 Kongregation für die Sakramente und den Gottesdienst und der Kongregation für den Klerus an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen über die Beichte der Kinder vor der Erstkommunion.
31. März 1977 Kongregation für die Sakramente und den Gottesdienst und der Kongregation für den Klerus an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen über die kirchliche Erstbeichte der Kinder vor der Erstkommunion (EV 6, 132-139).
Johannes Paul II.
3. April 1985 Kongregation für den Gottesdienst über die Mitteilung über die Handkommunion (dt.: ApoSt 1985, 1854-1856).
14. September 1994 Schreiben der Kongregation für Glaubenslehre an die Bischöfe der Katholischen Kirche über den Kommunionempfang von wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen (AAS 86 [1994] 974-979).
1999 Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Dubium, Über die rechte Weise der Kommunionspendung (Notitiae 35 [1999] 160-161). [1]
24. Juni 2000 Erklärung des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte über den Kommunionempfang [2]
6. Juli 2000 Päpstlicher Rat zur Interpretation von Gesetztestexten, Kommunion von Wiederverheirateten [3]

Benedikt XVI.
7. Juli .2007 Motu proprio Summorum pontificum Erlaubnis an alle Priester den vollständigen lateinischen Ritus des seligen Johannes XXIII. von 1962 zu verwenden. Die Kommunionweise ist ausschließlich die Mundkommunion.

Literaturverzeichnis

1 Papst Benedikt XVI. feiert Fronleichnam in der Lateranbasilika am 23. Juni 2011

2 (vgl. Herder-Korrespondenz, Herder Verlag, 14. Jahrgang 1959/60; Achtes Heft, Mai 1960, S. 342-343

Athanasius Schneider: Dominus est – Gedanken eines Bischofs aus Zentralasien über die Heilige Kommunion, Libreria

Editrice Vaticana (ital.); (deutsch): SJM Verlag, gebunden, 70 Seiten, (8 €) ISBN 978-3-932426-44-5

Pfr. Josef Trunk: Komm, Herr Jesus, komm! : Gebete vor der heiligen Kommunion. Miriam Verlag 1992 (ISBN 3874492362; 1. Aufl.).

Martin Lugmayr: Handkommunion, Eine historisch-dogmatische Untersuchung Stella Maris Verlag Buttenwiesen 2001 (64 Seiten; ISBN: 978-3-934225-13-8).

Monika Winter: Handkommunion oder Mundkommunion. Ein Denkanstoß der heiligen Eucharistie! Fe-Medienverlag 2010 (DIN A 5; 28 Seiten; 2. Auflage; ISBN 978-3-939684-6-4).

Moritz Meschler S.J.: Seelenschmuck zum göttlichen Gastmahl. Die Lehre vom heiligsten Altarssakrament in Gebeten zur öfteren Kommunion Herder Verlag 1910 (2. Auflage; 246 Seiten).

Johannes Schäfer: Auf zum Freudenmahl – Kommunion- und Gebetbuch für Welt- und Ordensleute, von Danwitz Verlag Kevelaer 1914 (704 Seiten).

Ludwig Soengen: Das Liebesmahl des Herrn – Unterweisungen und Gebete für den Empfang des Buß- und Altarssakramentes nebst sechsundzwanzig Kommunion-Andachten für Welt- und Ordensleute, Butzon & Bercker Verlag 1916 (816 Seiten).

Karla Esche: Jesukindlein komm zu mir Kommunionandacht für kleine Kommunikanten. Verlag Ars Sacra 1932.

Deidre Schönborn-Buchheim: Meine erste Heilige Kommunion (im KathShop)

Josef Trunk: Komm, Herr Jesus, komm – Gebete vor der hl. Kommunion (im KathShop)